Satzung zum Download


„Klostersee Freunde e.V.“ 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Klostersee Freunde , 

nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e.V.“. 


Der Sitz des Vereins ist in 14797 Kloster Lehnin, Hauptstr. 8


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen werden

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein „Klostersee Freunde ” verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 16 AO).

Ziele, die der Verein verfolgt sind der Erhalt eines grünen Lebensortes am Klostersee, insbes. des Naturschutzes und des Gewässerschutzes, die Förderung von naturverbundenem Wohnen und die Entwicklung des Miteinander von traditionellem Camping mit neuen Wohnformen.

Der Informations- und Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Vereinen wird angestrebt, sowie die Kontaktpflege mit der Kommune Kloster Lehnin und weiteren öffentlichen Institutionen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
a. Bildungsarbeit (z.B. durch die Organsiation von Seminaren, Workshops, Bildungsreisen oder –exkursionen) 
b. Aufklärungsarbeit hinsichtlich alternativer Wohnformen und deren qualitativer Unterschiede im Sinne einer Verbraucherberatung 
c. Vernetzung und Austausch (z.B. durch Schaffung von Onlineportalen und anderen Vernetzungsangeboten für Mitglieder und Dritte) 

Die Aktivität des Vereins erfolgt unter Berücksichtigung der vier Dimensionen der Nachhaltigkeit: 

Ökonomie, Ökologie, Soziales und Kultur.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kloster Lehnin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die sozialen Einrichtungen der Gemeinde Kloster Lehnin zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft 


Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder wirken bei der Vereinsarbeit mit. Passive Mitglieder (Fördermitglieder)  unterstützen den 
Verein durch ideelle Förderung des Vereinszweckes. 
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. 


Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der 
Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach 
Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. 
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 

2. Die Mitgliedschaft endet 
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes 
b) durch Austritt 
c) durch Ausschluss aus dem Verein 

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. 


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den 
Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. 
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oderder Entscheidung der Mitgliederversammlung.“ Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge 
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr 
entscheidet. 

§ 5 Organe 
Organe des Vereins sind: 

1. der Vorstand 
2. die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien 
beschließen, die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können über die Bildung 
von Beiräten beschließen. 

§ 6 Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. 


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. 

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder  den stellvertretenden Vorsitzenden. 

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. 

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern. 

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der folgende Regelungen enthalten sein sollen: 
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. 

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche – in Eilfällen drei Tage – vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen 
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. 

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu 
unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: 

– Ort und Zeit der Sitzung, 
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, 
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

 
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn 
alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. 

§ 7 Mitgliederversammlung 


1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten: 
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, 
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, 
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, 
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, 
e) Änderung der Satzung, 
f) Auflösung des Vereins, 
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen den Ausschluss aus dem Verein, 
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
i) Wahl des Rechnungsprüfers und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes des Rechnungsprüfers.
2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 

– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt 

– wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. 

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung 
einberufen. 
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand 
zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. 

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt ein anderes Stimmrechts-verfahren. 

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. 

Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmung, es sei denn, es wird schriftliche geheime Abstimmung beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung desVereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. 


Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretendeVorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch 
Ziehung eines Loses. 

d) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: 
– Ort und Zeit der Versammlung 
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers 
– Zahl der erschienenen Mitglieder 
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit 
– die Tagesordnung 
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen,  Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung 

– Satzungs- und Zweckänderungsanträge 
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. 


§ 8 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung 
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten 
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird 
oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 9 – Übergangsbestimmungen 
(1) Für den Fall, dass das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, wird der Vorstand ermächtigt, die zur Erlangung der 

Rechtsfähigkeit erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das 
Finanzamt bzgl. der Gemeinnützigkeit Änderungen oder Ergänzungen verlangt. Andere Änderungen oder Ergänzungen darf der 
Vorstand nicht vornehmen. Diese Vorschrift tritt mit Erreichen ihres Zwecks außer Kraft. 



§ 10 – Inkrafttreten der Satzung 
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16.11.2022 beschlossen. Sie wird nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister rechtskräftig. 

Kloster Lehnin, den 16.11.2022